Himmelslaternen
25.10.09 (FBL Öffentlichkeitsarbeit)
Seit dem 31.08.2009 ist die Gefahrenabwehrverordnung Himmelslaternen vom Ministerium des Inneren und für Sport herausgegeben.
Die aus Asien stammenden Himmelslaternen, die eine immer größere Beliebtheit erreichen bei Festen, Geburtstagen etc. verbreiten sich rasend. Die ballonartigen Flugköper die eine Höhe von bis zu einem Meter erreichen können, bergen auch einige Gefahren. Die Funktionsweise ist ähnlich eines Heißluftballons. Ein Drahtgestell mit einer dünnen papierartigen Ummantelung, im inneren befindet sich eine Feuerstelle die die Luft zum Erwärmung bringt und so die Himmelslaterne zum steigen bringt.
Die so ausgestatteten Laternen können eine Flughöhe von bis zu 500 Meter erreichen und können zwischen fünfzehn und zwanzig Minuten in der Luft bleiben, in dieser Zeit können sie eine Strecke von bis zu mehreren Kilometern zurücklegen.
Durch die Kombination einer offenen Feuerquelle mit einer leicht entflammbaren Umhüllung geht daher von Himmelslaternen „die abstrakte Gefahr aus, erhebliche Schäden für Rechtsgüter der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wie Leib und Leben oder Eigentum zu verursachen“ (VG Düsseldorf, Urteil vom 05.03.2009 Az.: 6 K 5937/07)
Aus diesen Gründen hat auch das Land Rheinland Pfalz reagiert und hat wie viele andere Bundesländer die Gefahrenabwehrverordnung Himmelslaternen herausgegeben und somit verboten diese Flugkörper steigen zu lassen.
§1
In Rheinland Pfalz ist es verboten ballonartige Flugkörper bei denen der Auftrieb durch Erwärmung der in Ballonkörper enthaltene Luft mittels einer eigenen Feuerquelle mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen erzeugt wird (Himmelslaternen), in den Luftraum aufsteigen zu lassen. Himmelslaternen sind insbesondere die im Handel unter diesem oder einer ähnlichen Bezeichnung wie „Fluglaterne“, „Kong-Ming-Laterne“, „Skaylaterne“, „Partyballon“ oder „Miniatur Heißluftballon“ bekannten Flugkörper.
Gefahrenabwehrverordnung Himmelslaternen vom 31. August 2009
Pressemitteilung Himmelslaternen (.pdf 96,8kb)
Gefahrenabwehrverordnung (.pdf 177 kb)
